Genehmigung Drohnenflug und Luftraumfreigabe in Deutschland (2026)

Kurze Antwort: Flüge in der offenen Kategorie benötigen keine Betriebsgenehmigung, solange alle Betriebsgrenzen und geografischen Zonen eingehalten werden. Für die spezielle Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung des LBA oder eine STS-Erklärung erforderlich. Flüge in Kontrollzonen erfordern immer eine Freigabe der DFS. Beide Genehmigungsarten können gleichzeitig notwendig sein.

Genehmigungslandschaft: Drei Behörden, drei Funktionen

Das Genehmigungssystem für Drohnenflüge in Deutschland verteilt sich auf drei Ebenen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erteilt Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie und verwaltet Kompetenznachweise und Registrierungen. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) als nationaler Flugsicherungsdienstleister erteilt Freigaben für Flüge in kontrolliertem Luftraum. Die Landesluftfahrtbehörden der 16 Bundesländer erteilen Ausnahmen von bestimmten LuftVO-Beschränkungen auf Landesebene.

Die drei Ebenen sind komplementär: Ein gewerblicher Drohnenflug in der Nähe eines Flughafens in der speziellen Kategorie kann sowohl eine LBA-Betriebsgenehmigung als auch eine DFS-Luftraumfreigabe erfordern. Zusätzlich kann eine Landesgenehmigung für den Flug über einem bestimmten Gebiet nötig sein.

Offene Kategorie: Keine Betriebsgenehmigung erforderlich

Flüge in der offenen Kategorie (A1, A2, A3) gemäß EU-Verordnung 2019/947 benötigen keine Betriebsgenehmigung, solange alle Betriebsgrenzen strikt eingehalten werden: maximale Flughöhe 120 m über Grund, ausschließlich Sichtflug (VLOS), registrierter Betreiber, gültiger Kompetenznachweis, Versicherung und Einhaltung aller geografischen Zonen nach LuftVO §21h.

Wird auch nur eine dieser Grenzen überschritten — etwa ein Flug über 120 m oder außerhalb der Sichtweite — handelt es sich um eine Operation der speziellen Kategorie, die eine Genehmigung erfordert. Die offene Kategorie ist ein Rahmen aus festen Regeln, nicht ein Freibrief.

DFS-Freigabe: Kontrollzonen und kontrollierter Luftraum

Jeder Drohnenflug innerhalb einer Kontrollzone (CTR) — dem kontrollierten Luftraum rund um Flughäfen — erfordert eine vorherige Freigabe der DFS. Dies gilt unabhängig von der Drohnenkategorie, der Drohnengröße und dem Zweck des Fluges. Kontrollzonen erstrecken sich typischerweise 1,5 km vom Flughafenreferenzpunkt, können aber deutlich weiter reichen.

Die DFS betreibt ein Drohnenportal unter dfs.de, über das Informationen und Antragsverfahren zugänglich sind. Die DFS prüft jeden Antrag individuell und erteilt bei positiver Bewertung eine Freigabe mit spezifischen Auflagen — maximale Höhe, Zeitfenster, geografische Begrenzung. Die Bearbeitungszeit variiert; Piloten sollten frühzeitig planen.

Droniq, ein Joint Venture von DFS und Deutsche Telekom, entwickelt das deutsche U-Space-System (UTM — UAS Traffic Management) für die digitale Echtzeit-Koordination von Drohnenflügen im Luftraum. Für komplexere Operationen, insbesondere BVLOS in der Nähe von Flughäfen, wird die Droniq-UTM-Plattform zunehmend relevant.

LBA-Betriebsgenehmigung: Spezielle Kategorie

Die Betriebsgenehmigung (Operational Authorization, OA) des LBA ist erforderlich für alle Drohnenoperationen in der speziellen Kategorie, die nicht durch ein Standardszenario (STS) abgedeckt sind. Typische Beispiele sind BVLOS-Flüge, Operationen mit Drohnen über 25 kg, Flüge über besiedeltem Gebiet mit erhöhtem Risiko und Operationen, die die Grenzen der offenen Kategorie überschreiten.

Der Erstantrag wird über das LBA-Portal eingereicht. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen Anträge die Risikomethodik SORA 2.5 verwenden. Das LBA prüft die Risikoanalyse, die Pilotenqualifikationen, das Betriebshandbuch (Operations Manual) und die vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen.

FastFlight: Vereinfachtes SAIL-II-Verfahren

Das im Dezember 2025 vom LBA eingeführte FastFlight-Verfahren ist eine bedeutende Erleichterung für bestimmte Operationen in der speziellen Kategorie. Es basiert auf AMC 1 zu Artikel 12 der EU-Verordnung 2019/947 und ermöglicht vereinfachte Genehmigungen für VLOS-Operationen bis SAIL II (Specific Assurance and Integrity Level II).

FastFlight richtet sich an Betreiber mit geringem Risikoprofil — etwa Vermessungspiloten, Immobilienfotografen oder Inspektionsunternehmen, die in der Nähe von Gebäuden operieren müssen und dafür die offene Kategorie verlassen. Der reduzierte Dokumentationsaufwand und die kürzeren Bearbeitungszeiten machen FastFlight besonders attraktiv.

Standardszenarien STS-01 und STS-02

Die EU-Verordnung 2019/947 definiert zwei Standardszenarien, die über eine Erklärung (Declaration) gegenüber dem LBA — ohne vollständige Betriebsgenehmigung — betrieben werden können. STS-01 erlaubt VLOS-Operationen über kontrolliertem Bodengebiet in besiedelter Umgebung mit C5-Drohnen. STS-02 erlaubt BVLOS-Operationen über kontrolliertem Bodengebiet in dünn besiedeltem Gebiet mit C6-Drohnen.

Eine STS-Erklärung, die beim LBA abgegeben wird, gilt in allen EASA-Staaten — der Betreiber muss lediglich die nationale Behörde des Ziellandes vor Aufnahme des Betriebs informieren.

Landesluftfahrtbehörden: Bundesland-Ebene

Die 16 Landesluftfahrtbehörden (eine pro Bundesland) erteilen Ausnahmen von bestimmten nationalen Beschränkungen. Wenn Sie etwa in einem nach LuftVO §21h beschränkten Gebiet fliegen möchten — etwa in der Nähe einer Justizvollzugsanstalt oder über einem bestimmten städtischen Gebiet — kann die Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Die Zuständigkeiten variieren je nach Bundesland. In der Praxis bedeutet das: Klären Sie vor dem Antrag, welche Behörde für Ihren geplanten Flugort zuständig ist. Die Landesluftfahrtbehörde ist nicht das LBA und nicht die DFS — sie ist eine eigenständige Behörde auf Landesebene.

NOTAM: Temporäre Beschränkungen

Zusätzlich zu den permanenten geografischen Zonen können temporäre Beschränkungen durch NOTAM (Notices to Airmen) kurzfristig eingerichtet werden. Anlässe sind etwa Staatsbesuche, militärische Übungen, Großveranstaltungen oder Katastropheneinsätze. NOTAM werden über die Digitale Publikationsplattform dipul.de veröffentlicht und sind vor jedem Flug zu prüfen.

Strafen ohne erforderliche Genehmigung

Das Fliegen ohne erforderliche Betriebsgenehmigung, ohne DFS-Freigabe in einer Kontrollzone oder in einem verbotenen Gebiet stellt eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 und LuftVG §§58, 59 dar. Die Bußgelder können bis zu €50.000 betragen. Bei Gefährdung des Luftverkehrs greift StGB §315 mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren — bei Todesfolge bis zu zehn Jahren.

Fazit: Das richtige Genehmigungspaket zusammenstellen

Die Genehmigungsanforderungen hängen von drei Faktoren ab: der Kategorie Ihrer Operation (Offen/Speziell), dem Luftraum an Ihrem Standort (Kontrollzone ja/nein) und den lokalen geografischen Beschränkungen (LuftVO §21h). Prüfen Sie alle drei Dimensionen vor jedem Flug — und planen Sie genügend Vorlauf für Anträge bei DFS, LBA oder der Landesluftfahrtbehörde ein.

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