Kurze Antwort: Deutschland reguliert Drohnen über die EU-Verordnung 2019/947 plus nationale Bestimmungen in LuftVO und LuftVG. Die wichtigsten Pflichten: Versicherung für alle (LuftVG §43), Registrierung bei Kamera oder ab 250 g (lba-openuav.de), A1/A3-Kompetenznachweis (€25), Maximalhöhe 120 m, Sichtverbindung (VLOS), Einhaltung aller Flugzonen (LuftVO §21h). Bußgelder bis €50.000, strafrechtlich bis 5 Jahre (StGB §315).
Ja, ausnahmslos. LuftVG §43 verlangt eine Haftpflichtversicherung für alle Drohnenbetreiber in Deutschland — einschließlich Freizeitpiloten und Betreiber von Sub-250g-Drohnen ohne Kamera. Dies geht über die EU-Mindestanforderung hinaus, die erst ab 20 kg greift (Verordnung (EG) Nr. 785/2004). Standard-Hausratversicherungen decken Drohnenflüge typischerweise nicht ab. Eine spezielle Drohnenhaftpflichtversicherung ist erforderlich. Jahresprämien für Freizeitpiloten beginnen bei etwa €50 bis €100.
Die Betreiberregistrierung über lba-openuav.de ist erforderlich, wenn die Drohne 250 g oder mehr wiegt oder wenn sie mit einem Sensor ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (Kamera). Kosten: €20 für natürliche Personen, €50 für juristische Personen. Die Registrierungsnummer muss sichtbar an der Drohne angebracht werden und gilt in allen 31 EASA-Mitgliedstaaten. Unter 250 g ohne Kamera: keine Registrierungspflicht, aber die Versicherungspflicht bleibt bestehen.
Für C0-Drohnen (unter 250 g) und C1-Drohnen (250 g bis 900 g) in der Unterkategorie A1 sowie für C3/C4-Drohnen in A3: der A1/A3-Online-Kompetenznachweis über lba-openuav.de. Die Prüfung ist kostenlos, die Zertifikatausstellung kostet €25. Für C2-Drohnen (900 g bis 4 kg) in der Unterkategorie A2: der A2-Kenntnisnachweis, der einen zugelassenen Kurs erfordert (€200 bis €890) plus €30 LBA-Zertifikatgebühr. Das A1/A3-Zertifikat gilt fünf Jahre.
In der offenen Kategorie maximal 120 m über Grund (AGL). Die einzige Ausnahme: Innerhalb von 50 m horizontal von einem künstlichen Hindernis (Gebäude, Mast) über 105 m Höhe darf bis 15 m über der Hindernishöhe geflogen werden — vorausgesetzt, der Verantwortliche stimmt zu. In der speziellen Kategorie können im Rahmen der Betriebsgenehmigung (OA) andere Höhen genehmigt werden.
Nicht ohne Koordination mit der DFS (Deutsche Flugsicherung). Kontrollzonen (CTR) um Flughäfen sind Flugbeschränkungsgebiete nach LuftVO §21h. Der Betrieb erfordert eine vorherige Freigabe durch die DFS, die über deren Drohnenportal (dfs.de) beantragt werden kann. Ohne Koordination drohen Bußgelder bis €50.000 und strafrechtliche Verfolgung nach StGB §315.
Nur mit C0-Drohnen (unter 250 g) in der Unterkategorie A1 — über unbeteiligte Einzelpersonen, niemals über Menschenansammlungen. C1-Drohnen dürfen sich Personen nähern, aber nicht absichtlich über sie hinwegfliegen. C2-Drohnen in A2: 30 m Mindestabstand (5 m im Low-Speed-Modus). C3/C4 in A3: 150 m Abstand zu bewohnten Gebieten. Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist in der offenen Kategorie ausnahmslos verboten.
Nach EU-Definition eine Versammlung, bei der die Personendichte so hoch ist, dass eine einzelne Person es schwierig findet, sich von der Gruppe zu entfernen. Typische Beispiele: Konzerte, Sportveranstaltungen, Demonstrationen, Weihnachtsmärkte, Straßenfeste, belebte Fußgängerzonen an stark frequentierten Tagen. Für den Überflug ist die spezielle Kategorie mit Betriebsgenehmigung erforderlich.
Ja, wenn die Drohne mit einem grünen Blinklicht ausgestattet ist, das aus jeder Richtung sichtbar ist, und die Sichtverbindung (VLOS) auch bei Dunkelheit aufrechterhalten wird. Alle Tagesvorschriften gelten unverändert: 120 m Maximalhöhe, Flugzonen, Versicherung, Registrierung. Die maximale Betriebsentfernung ist bei Nacht praktisch reduziert, da die Drohne nur über ihr Positionslicht erkennbar ist.
Fliegen ohne Versicherung ist eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 mit einem Mindestbußgeld von €500. Bei einer daraus resultierenden Gefährdung greift StGB §315 (Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr) mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Zivilrechtlich haftet der Betreiber ohne Versicherung persönlich und unbegrenzt für alle verursachten Schäden.
LuftVO §21h Nr.7 beschränkt den Überflug über Wohngrundstücken mit Drohnen ab 250 g ohne Zustimmung des Eigentümers. Unabhängig vom Gewicht gelten die Datenschutzvorschriften: Die DSGVO und §201a StGB schützen die Privatsphäre der Bewohner. Aufnahmen privater Bereiche (Gärten, Terrassen, durch Fenster) ohne Einwilligung können strafbar sein.
Nicht zwingend. Gewerbliche Flüge in der offenen Kategorie erfordern keine Betriebsgenehmigung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Erst wenn die Grenzen der offenen Kategorie überschritten werden (Höhe, Abstände, BVLOS), ist die spezielle Kategorie mit STS-Erklärung oder Betriebsgenehmigung (OA) beim LBA erforderlich. Seit 1. Januar 2026 müssen alle neuen OA-Anträge SORA 2.5 verwenden.
Die drei Unterkategorien der offenen Kategorie unterscheiden sich im erlaubten Abstand zu Personen und bewohnten Gebieten. A1 (C0/C1): Nah an Personen, C0 darf über Einzelpersonen fliegen. A2 (C2 mit Kenntnisnachweis): 30 m Abstand (5 m im Low-Speed-Modus) zu unbeteiligten Personen. A3 (C3/C4): 150 m Abstand zu bewohnten Gebieten. Menschenansammlungen sind in allen drei Unterkategorien verboten.
Ja. Die beim LBA erhaltene Betreiberregistrierungsnummer gilt in allen 31 EASA-Mitgliedstaaten (EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz). Eine erneute Registrierung im Zielland ist nicht erforderlich. Allerdings gelten die nationalen Besonderheiten des Ziellandes — geographische Zonen, lokale Verfahren, sprachliche Anforderungen — und müssen beachtet werden.
Drei Rechtsebenen greifen parallel. DSGVO: Personenbezogene Daten (erkennbare Personen, Kennzeichen) nur mit Rechtsgrundlage verarbeiten. §201a StGB: Keine Aufnahmen von Personen in geschützten privaten Bereichen (Wohnung, Garten) ohne Einwilligung — bis 2 Jahre Freiheitsstrafe. Kunsturhebergesetz (§§22-23): Veröffentlichung von Aufnahmen mit erkennbaren Personen nur mit Einwilligung, sofern keine Ausnahme greift (Beiwerk, Zeitgeschichte). LuftVO §21h Nr.12: Aufnahmen über Militäranlagen und Sicherheitsbereichen verboten.
In Deutschland bestehen zwei separate Meldepflichten. An das LBA: Pflichtmeldung nach EU-Verordnung 376/2014 (Mandatory Occurrence Reporting). An die BFU (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung): Bei Unfällen mit Personenschaden, schweren Zwischenfällen und Beinahekollisionen mit bemannten Luftfahrzeugen. BFU-Meldung unter bfu-web.de. Beide Meldungen können für denselben Vorfall erforderlich sein — die Meldung an die eine Stelle ersetzt nicht die Pflicht gegenüber der anderen.
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