Kurze Antwort: LuftVO §21h definiert die geografischen Zonen, die den Drohnenbetrieb in Deutschland einschränken oder verbieten. Kontrollzonen um Flughäfen, Flugbeschränkungsgebiete, Naturschutzgebiete und kritische Infrastrukturen sind die wichtigsten Kategorien. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) koordiniert den Luftraum. Vor jedem Flug ist die Prüfung der Geo-Zonen verpflichtend.
§21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist die Kernvorschrift für geografische Drohnenzonen in Deutschland. Sie definiert, wo Drohnenflüge verboten, eingeschränkt oder genehmigungspflichtig sind — unabhängig von der Drohnenkategorie (Offen, Speziell, Zertifiziert). Diese nationalen Zonen ergänzen die EU-Verordnung 2019/947 und gelten zusätzlich zu den allgemeinen Betriebsgrenzen.
Die Vorschrift unterscheidet zwischen absoluten Flugverbotszonen (kein Drohnenflug unter keinen Umständen), Beschränkungszonen (Flug nur mit Genehmigung) und Zonen mit besonderen Auflagen (etwa Höhenbeschränkungen oder Koordinationspflichten). Der vollständige Gesetzestext ist über gesetze-im-internet.de zugänglich.
Kontrollzonen sind der kontrollierte Luftraum rund um Flughäfen. In Deutschland betreibt die Deutsche Flugsicherung (DFS) als nationaler Flugsicherungsdienstleister die Überwachung dieser Zonen. Innerhalb einer CTR — typischerweise 1,5 km vom Flughafenreferenzpunkt — ist jeder Drohnenflug ohne Freigabe der DFS verboten.
Die Kontrollzonen der großen Flughäfen (Frankfurt, München, Berlin BER, Düsseldorf, Hamburg) erstrecken sich über weite Gebiete und können auch angrenzende Wohngebiete und Stadtteile umfassen. Selbst in den erweiterten Anflug- und Abflugbereichen gelten strenge Höhenbeschränkungen. Das DFS-Drohnenportal (dfs.de) bietet aktuelle Informationen zur Luftraumkoordination.
Flugbeschränkungsgebiete — in der internationalen Nomenklatur als ED-R (Deutschland) codiert — schützen besonders sensible Bereiche. Dazu gehören Regierungsgebäude (Bundestag, Bundeskanzleramt, Ministerien), militärische Einrichtungen und Übungsgebiete, Justizvollzugsanstalten, Botschaften und diplomatische Vertretungen sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen.
In Berlin ist das Regierungsviertel rund um den Reichstag und das Bundeskanzleramt eine permanente ED-R-Zone. Drohnenflüge sind dort ausnahmslos verboten — auch mit Sondergenehmigung für private Zwecke. Ähnliche permanente Zonen bestehen rund um militärische Standorte in ganz Deutschland.
Naturschutzgebiete (NSG) und Nationalparks können den Drohnenüberflug in niedriger Höhe einschränken. Die Rechtsgrundlage liegt im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer. Nicht jedes Naturschutzgebiet verbietet Drohnenflüge pauschal, aber viele Schutzgebietsverordnungen enthalten spezifische Drohnenflugverbote.
Besonders strengen Schutz genießen Nationalparks wie der Bayerische Wald, die Sächsische Schweiz oder das Wattenmeer. In der Brutzeit vieler Vogelarten können zusätzliche temporäre Beschränkungen gelten. Vor jedem Flug in oder nahe an Schutzgebieten sollte die jeweilige Schutzgebietsverordnung geprüft werden.
LuftVO §21h verbietet Drohnenflüge über und in der Nähe von kritischer Infrastruktur. Dazu zählen Kraftwerke (konventionell und nuklear), Wasserwerke und Kläranlagen, chemische Industrieanlagen, Energieversorgungseinrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur. Die genauen Sperrbereiche variieren je nach Einrichtung und sind in den geografischen Zonen hinterlegt.
Durch Änderungen am Luftsicherheitsgesetz (Luftsicherheitsgesetz) hat Deutschland die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Erkennung, Verfolgung und Unterbindung unerlaubter Drohnenflüge in der Nähe sensibler Standorte erweitert.
In der offenen Kategorie ist das Überfliegen von Menschenansammlungen — definiert als Versammlungen von mehr als 1.000 Personen — ohne besondere Genehmigung verboten. Dies betrifft Großveranstaltungen wie Fußballspiele, Konzerte, Demonstrationen und Volksfeste. Auch in der Unterkategorie A1 dürfen Drohnen zwar über einzelne unbeteiligte Personen, aber niemals über Menschenansammlungen fliegen.
Für gewerbliche Drohnenaufnahmen bei Großveranstaltungen ist in der Regel eine Betriebsgenehmigung der speziellen Kategorie erforderlich, die beim LBA beantragt wird.
Flüge über Bundesautobahnen mit Drohnen über 25 kg Startmasse sind verboten. Für leichtere Drohnen gibt es kein pauschales Überflugverbot von Autobahnen, aber der sichere Betrieb — insbesondere bei Windeinfluss und Verkehr — muss gewährleistet sein. Unfälle durch herabstürzende Drohnen auf Autobahnen können strafrechtliche Konsequenzen nach StGB §315 (Gefährdung des Straßenverkehrs) und §315a nach sich ziehen.
Die Deutsche Flugsicherung (DFS) ist der zentrale Ansprechpartner für die Luftraumkoordination bei Drohnenflügen in oder nahe an kontrolliertem Luftraum. Das DFS-Drohnenportal unter dfs.de bietet Informationen zu Genehmigungsverfahren. Droniq, ein Joint Venture von DFS und Deutsche Telekom, betreibt das deutsche U-Space-System für die digitale Luftraumkoordination komplexer Drohnenoperationen.
Für aktuelle NOTAM (Notices to Airmen), die temporäre Flugbeschränkungen ankündigen, ist die Digitale Publikationsplattform dipul.de die offizielle Quelle. Temporäre Beschränkungen können kurzfristig eingerichtet werden — etwa bei Staatsbesuchen, Großveranstaltungen oder Militärübungen.
Die allgemeine maximale Flughöhe in der offenen Kategorie beträgt 120 m über Grund (AGL) — einheitlich in allen EASA-Staaten. Eine Ausnahme besteht innerhalb von 50 m horizontalem Abstand zu einem künstlichen Hindernis (Gebäude, Bauwerk), das höher als 105 m ist: In diesem Fall darf bis zu 15 m über die Hindernishöhe hinaus geflogen werden, sofern der Verantwortliche des Hindernisses zustimmt.
In Kontrollzonen können deutlich niedrigere Höhenbeschränkungen gelten — teilweise 0 m (de facto Flugverbot). Die genauen Höhengrenzen sind in den CTR-Publikationen der DFS festgelegt.
Das Eindringen in eine Flugverbotszone ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 mit Bußgeldern bis zu €50.000. Bei gefährlichen Eingriffen in den Luftverkehr — insbesondere in der Nähe von Flughäfen oder bei Gefährdung bemannter Luftfahrzeuge — greift StGB §315 mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Fahrlässige Begehung wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Die geografischen Zonen nach LuftVO §21h sind keine optionalen Empfehlungen — sie sind bindendes Recht. Vor jedem Drohnenflug in Deutschland muss der Pilot die Geo-Zonen am geplanten Standort prüfen, aktuelle NOTAM kontrollieren und bei Bedarf eine Freigabe der DFS oder der Landesluftfahrtbehörde einholen. Wer diese Pflicht ernst nimmt, kann in Deutschland sicher und rechtskonform fliegen.
Flugzonen-Check dokumentieren. Trusted to fly.