Kurze Antwort: Die EU-Verordnung 2019/947 teilt alle Drohnenoperationen in drei Kategorien ein: Offen (geringes Risiko, keine Genehmigung), Speziell (mittleres Risiko, Betriebsgenehmigung oder STS-Erklärung beim LBA erforderlich) und Zertifiziert (hohes Risiko, vollständige Luftfahrtzertifizierung). Für die meisten Piloten in Deutschland ist die offene Kategorie mit den Unterkategorien A1, A2 und A3 relevant.
Seit dem 31. Januar 2021 gilt die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 vollständig in Deutschland. Sie hat die frühere nationale Drohnen-Verordnung abgelöst und ein einheitliches Drei-Kategorien-System für alle 31 EASA-Mitgliedstaaten geschaffen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) setzt diese Verordnung in Deutschland um und ergänzt sie durch nationale Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), insbesondere §§21a bis 21i.
Das risikobasierte Prinzip ist der Kern dieses Systems: Je höher das Risiko einer Operation, desto strenger die Anforderungen an Piloten, Geräte und Genehmigungen. Die drei Kategorien sind nicht willkürlich — sie spiegeln das tatsächliche Gefährdungspotenzial wider.
Die offene Kategorie ist der Standardrahmen für die meisten Freizeit- und viele gewerbliche Drohnenflüge in Deutschland. Sie erlaubt Flüge ohne Betriebsgenehmigung, sofern strenge Betriebsgrenzen eingehalten werden: maximale Flughöhe 120 m über Grund (AGL), ausschließlich im Sichtflug (VLOS), kein Transport von Gefahrgut und kein Abwurf von Material.
Die Unterkategorie A1 erlaubt Flüge über unbeteiligte Einzelpersonen, aber nicht über Menschenansammlungen. Sie ist reserviert für C0-Drohnen (unter 250 g) und C1-Drohnen (250 g bis 900 g). Piloten benötigen den A1/A3-Online-Kompetenznachweis des LBA (€25 Zertifikatsgebühr, gültig fünf Jahre).
Die Unterkategorie A2 ermöglicht Flüge näher an unbeteiligten Personen — Mindestabstand 30 m horizontal, im Langsamflugmodus 5 m. Sie ist für C2-Drohnen (900 g bis 4 kg) vorgesehen und erfordert den A2-Kenntnisnachweis: einen zugelassenen Lehrgang (€200 bis €890) plus €30 LBA-Gebühr.
Die Unterkategorie A3 verlangt einen Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Hier dürfen C1-, C2-, C3- (4 bis 25 kg) und C4-Drohnen betrieben werden. Der A1/A3-Online-Kompetenznachweis ist ausreichend.
Die EU-Delegierte Verordnung 2019/945 definiert die CE-Klassen C0 bis C6 als Produktstandards für Drohnen. Jede Klasse legt Gewichtsgrenzen, Sicherheitsanforderungen und Remote-ID-Pflichten fest. C0 (unter 250 g) erfordert kein Remote ID. C1, C2, C3, C5 und C6 müssen ein eingebautes Remote-ID-System haben, das Identifikationsdaten und den Standort der Drohne in Echtzeit sendet.
Seit dem 1. Januar 2024 ist Remote ID für alle Drohnen in der speziellen Kategorie verpflichtend. Drohnen ohne CE-Kennzeichnung (sogenannte Legacy- oder Eigenmarken-Drohnen) dürfen unter Übergangsregelungen betrieben werden, sofern ein externes Remote-ID-Modul nachgerüstet wird.
Die spezielle Kategorie deckt Operationen ab, die über die Grenzen der offenen Kategorie hinausgehen, aber nicht das Risikoprofil der zertifizierten Kategorie erreichen. Typische Beispiele sind BVLOS-Flüge (außer Sichtweite), Flüge über besiedeltem Gebiet mit schwereren Drohnen oder Operationen nahe an Flughäfen.
Für Standardszenarien STS-01 (VLOS über kontrolliertem Bodengebiet in besiedelter Umgebung, C5-Drohne) und STS-02 (BVLOS über kontrolliertem Bodengebiet in dünn besiedeltem Gebiet, C6-Drohne) genügt eine Erklärung (Declaration) gegenüber dem LBA. Diese Erklärung ist in allen EASA-Staaten gültig, erfordert aber eine Mitteilung an die jeweilige nationale Behörde vor Aufnahme des Betriebs.
Für alle anderen Operationen in der speziellen Kategorie ist eine Betriebsgenehmigung (Operational Authorization, OA) des LBA erforderlich. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen Anträge die Risikomethodik SORA 2.5 verwenden. Das im Dezember 2025 vom LBA eingeführte FastFlight-Verfahren vereinfacht bestimmte VLOS-Genehmigungen bis SAIL II erheblich — es richtet sich an Betreiber mit geringem Risikoprofil wie Vermessungspiloten oder Immobilienfotografen.
Bestehende Betriebsgenehmigungen auf Basis von SORA 2.0 bleiben bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer bestehen, werden aber nur bis maximal 31. Dezember 2027 verlängert. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Verlängerungen auf SORA 2.5 umgestellt sein. Betreiber sollten die Konversion frühzeitig planen, um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden.
Die zertifizierte Kategorie ist für Operationen mit dem höchsten Risikoprofil vorgesehen: Transport von Personen, Transport von Gefahrgut, Flüge über dichte Menschenansammlungen mit großen und schweren Drohnen. Sie erfordert eine vollständige Luftfahrtzertifizierung — Lufttüchtigkeitszeugnis, zugelassene Piloten, zertifizierte Betriebsorganisation — vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt.
Für die allermeisten privaten und gewerblichen Drohnenpiloten in Deutschland ist die zertifizierte Kategorie derzeit nicht relevant. Sie wird erst mit der zunehmenden Verbreitung von Lufttaxis und Drohnen-Lieferdiensten an Bedeutung gewinnen. Die regulatorischen Rahmenbedingungen werden von EASA auf EU-Ebene entwickelt.
Freizeitpiloten mit C0- oder C1-Drohnen unter 900 g fliegen in der Regel in A1 oder A3 der offenen Kategorie. Gewerbliche Fotografen und Vermessungspiloten mit C2-Drohnen nutzen die Unterkategorie A2 oder wechseln bei komplexeren Einsätzen in die spezielle Kategorie. Inspektionsunternehmen mit schweren Drohnen oder BVLOS-Anforderungen benötigen eine Betriebsgenehmigung nach SORA 2.5.
Die Registrierung als Betreiber beim LBA (lba-openuav.de, €20/€50) und eine Drohnen-Haftpflichtversicherung sind in allen Kategorien Pflicht. In Deutschland ist die Versicherung ausnahmslos erforderlich — auch für Sub-250-g-Drohnen, auch für rein private Nutzung.
Das Überschreiten der Grenzen einer Kategorie — etwa ein Flug außerhalb der Sichtweite ohne entsprechende Betriebsgenehmigung oder ein Flug über Menschenansammlungen ohne die zertifizierte Kategorie — stellt eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 dar. Bußgelder können bis zu €50.000 betragen. Bei Gefährdung des Luftverkehrs greift StGB §315 mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.
Das Drei-Kategorien-System ist logisch aufgebaut: geringes Risiko, geringe Anforderungen — hohes Risiko, hohe Anforderungen. Die meisten Piloten in Deutschland operieren in der offenen Kategorie. Wer darüber hinausgeht, findet in den Standardszenarien STS-01 und STS-02 oder im FastFlight-Verfahren praktikable Wege. Entscheidend ist, die eigene Kategorie korrekt zu bestimmen und die entsprechenden Anforderungen vollständig zu erfüllen.
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