Drohne über Personen fliegen in Deutschland — A1, Menschenansammlungen, Abstandsregeln (2026)

Kurze Antwort: Nur C0-Drohnen (unter 250 g) dürfen in der Unterkategorie A1 über unbeteiligte Einzelpersonen fliegen. C1-Drohnen dürfen sich Personen nähern, aber nicht absichtlich über sie hinwegfliegen. Das Überfliegen von Menschenansammlungen ist in der offenen Kategorie ausnahmslos verboten — für alle Gewichtsklassen. C2-Drohnen in A2 halten 30 m Abstand (5 m im Low-Speed-Modus), C3/C4 in A3 halten 150 m zu bewohnten Gebieten.

A1-Unterkategorie: Nahbereich zu Personen

Die Unterkategorie A1 der offenen Kategorie (EU-Verordnung 2019/947) erlaubt als einzige den Betrieb in der Nähe von oder über unbeteiligten Personen — unter spezifischen Bedingungen. C0-Drohnen (unter 250 g, CE-Klasse C0) dürfen über unbeteiligte Personen geflogen werden. Die geringe Masse reduziert das Verletzungsrisiko bei einem Absturz, weshalb der Gesetzgeber hier die größte Freiheit gewährt.

C1-Drohnen (250 g bis 900 g) dürfen in A1 betrieben werden und sich unbeteiligten Personen nähern. Ein absichtlicher Überflug über unbeteiligte Personen ist jedoch nicht gestattet. Das bedeutet: Der Pilot darf seine C1-Drohne in einem bewohnten Gebiet fliegen und dabei Einzelpersonen unbeabsichtigt überfliegen, aber er darf nicht gezielt über Personen hinwegfliegen.

Für beide Klassen (C0 und C1) in A1 ist der A1/A3-Online-Kompetenznachweis erforderlich, der über lba-openuav.de absolviert wird.

Das absolute Verbot: Menschenansammlungen

Unabhängig von der Drohnenklasse und der Unterkategorie ist das Überfliegen von Menschenansammlungen in der offenen Kategorie verboten. LuftVO §21h implementiert diese EU-Vorgabe für Deutschland. Die EU-Definition einer Menschenansammlung ist funktional: Eine Versammlung, bei der die Personendichte so hoch ist, dass es für eine einzelne Person schwierig wäre, sich von der Gruppe zu entfernen.

Typische Beispiele sind Konzerte, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen, Demonstrationen und politische Kundgebungen, Weihnachtsmärkte und Volksfeste, Straßenfeste und Karnevalsumzüge sowie belebte Fußgängerzonen an stark frequentierten Tagen.

Selbst eine C0-Drohne unter 250 g, die in A1 grundsätzlich über Einzelpersonen fliegen darf, ist über Menschenansammlungen verboten. Es gibt keine Ausnahme in der offenen Kategorie.

A2-Unterkategorie: 30 Meter Mindestabstand

Die Unterkategorie A2 ist für C2-Drohnen (900 g bis 4 kg) vorgesehen und erfordert den A2-Kenntnisnachweis. Der Mindestabstand zu unbeteiligten Personen beträgt 30 m horizontal. Im Low-Speed-Modus — wenn die Drohne eine Geschwindigkeit von höchstens 3 m/s nicht überschreitet — reduziert sich der Abstand auf 5 m.

A2 ist der wichtigste Kompromiss für Piloten, die in bevölkerten Gebieten operieren müssen (Immobilienfotografie, Inspektionen), aber keine Betriebsgenehmigung der speziellen Kategorie beantragen wollen. Der Kenntnisnachweis erfordert einen zugelassenen Lehrgang (€200 bis €890) plus €30 LBA-Zertifikatgebühr.

Auch in A2 gilt: Kein Überflug über Menschenansammlungen. Der 30-m-Abstand (bzw. 5 m im Low-Speed-Modus) bezieht sich auf unbeteiligte Einzelpersonen, nicht auf Gruppen.

A3-Unterkategorie: Abseits bewohnter Gebiete

C3-Drohnen (4 kg bis 25 kg) und C4-Drohnen (bis 25 kg ohne Automatisierung) sind auf die Unterkategorie A3 beschränkt. Der Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten beträgt 150 m. In der Praxis schließt A3 den Betrieb in Städten und Wohngebieten weitgehend aus.

Sollte sich trotz aller Vorsicht eine unbeteiligte Person in die Nähe des Betriebsbereichs bewegen, muss der Pilot angemessene Maßnahmen ergreifen — Abstand vergrößern, Höhe ändern oder den Flug abbrechen. Der Pilot trägt die Verantwortung dafür, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden.

Spezielle Kategorie: Veranstaltungsüberflüge

Für den direkten Überflug von Veranstaltungen — Film- und Fernsehproduktionen, Live-Übertragungen, Sicherheitsüberwachung — ist eine Betriebsgenehmigung der speziellen Kategorie beim LBA erforderlich. Die SORA 2.5-Risikobewertung (seit 1. Januar 2026 für alle neuen Anträge obligatorisch) bewertet das Risiko für Personen am Boden und die Luftkollisionsgefahr.

STS-01 (Standard Scenario) erlaubt VLOS-Operationen mit C5-Drohnen über kontrolliertem Bodenbereich in besiedeltem Gebiet. Das kontrollierte Bodengebiet muss abgesperrt und gesichert sein — es handelt sich also nicht um einen unkontrollierten Überflug einer Menschenansammlung, sondern um einen geplanten Einsatz mit Sicherheitsmaßnahmen.

Unbeteiligte vs. beteiligte Personen

Die EU-Verordnung unterscheidet zwischen unbeteiligten und beteiligten Personen. Unbeteiligte Personen sind alle, die nicht am UAS-Betrieb teilnehmen und sich nicht in einem kontrollierten Bodenbereich befinden. Der Pilot selbst, Beobachter, Auftraggeber vor Ort und Personen, die ausdrücklich zugestimmt haben und sich im kontrollierten Bereich aufhalten, gelten als beteiligt.

Diese Unterscheidung ist praktisch relevant: Wenn ein Bauunternehmer seinen Mitarbeiter (beteiligte Person) zur Inspektion eines Dachs begleitet und die Drohne über ihn fliegt, gelten andere Regeln als beim Überflug eines zufälligen Passanten (unbeteiligte Person). Die Zustimmung muss informiert und freiwillig sein.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Verstöße gegen die Personenüberflug-Regeln sind Ordnungswidrigkeiten nach LuftVO §44. Die Bußgelder können bis zu €50.000 betragen. Bei einer Gefährdung von Personen — etwa durch einen Absturz in eine Menschenansammlung oder eine Beinahekollision — greift StGB §315 (Gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr) mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Bei schwerer Körperverletzung oder Tod einer Person durch einen Drohnenabsturz kann die Strafe nach StGB §315 (aggravierte Form) ein bis zehn Jahre betragen. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar — bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden besteht unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung und ist ohne Versicherung unbegrenzt.

Zusammenfassung: Personenüberflug-Regeln

C0 (unter 250 g) in A1: Über Einzelpersonen erlaubt, über Menschenansammlungen verboten. C1 (250 g bis 900 g) in A1: Nähern erlaubt, absichtlicher Überflug nicht gestattet, Menschenansammlungen verboten. C2 (900 g bis 4 kg) in A2: 30 m Abstand (5 m Low-Speed), Menschenansammlungen verboten. C3/C4 (4 kg bis 25 kg) in A3: 150 m Abstand zu bewohnten Gebieten, Menschenansammlungen verboten. Für Veranstaltungsüberflüge: Spezielle Kategorie mit LBA-Betriebsgenehmigung.

Jetzt kostenlos starten — Ihre Drohne, rechtlich abgesichert0 Einrichtungsgebühren · jederzeit kündbar · Founding Member Preis €19,99/Monat für immer

Abstandsregeln einhalten. Trusted to fly.