Drohne in der Speziellen Kategorie — STS-01, STS-02, SORA 2.5 und FastFlight (2026)

Kurze Antwort: Die spezielle Kategorie nach EU-Verordnung 2019/947 gilt für Drohnenoperationen mit erhöhtem Risiko. In Deutschland erfordert sie eine Betriebsgenehmigung (OA) des LBA oder eine STS-Erklärung. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen OA-Anträge auf SORA 2.5 basieren. Das LBA-Verfahren FastFlight vereinfacht seit Dezember 2025 bestimmte VLOS-Genehmigungen bis SAIL II.

Wann greift die spezielle Kategorie?

Die spezielle Kategorie deckt alle Drohnenoperationen ab, die über die Grenzen der offenen Kategorie hinausgehen, aber nicht das Risikoprofil der zertifizierten Kategorie erreichen. Typische Auslöser sind Flüge außerhalb der Sichtweite (BVLOS), Flüge über 120 m Höhe, Operationen in der Nähe von Menschenansammlungen mit mittleren Drohnen, der Betrieb schwerer Drohnen in besiedelten Gebieten und Operationen, die besondere Risikominderungsmaßnahmen erfordern.

In der Praxis betreffen die meisten Operationen in der speziellen Kategorie gewerbliche Piloten: Infrastrukturinspektionen, Vermessungsarbeiten, Filmproduktionen in komplexen Umgebungen, Lieferungen und landwirtschaftliche Anwendungen. Aber auch Freizeitpiloten, die die 120-m-Grenze oder die VLOS-Pflicht überschreiten möchten, benötigen eine Genehmigung.

Standardszenarien STS-01: VLOS über besiedeltem Gebiet

STS-01 ist das erste von zwei EU-Standardszenarien, die in der speziellen Kategorie über eine vereinfachte Erklärung (Declaration) beim LBA statt einer vollständigen Betriebsgenehmigung betrieben werden können. STS-01 ermöglicht VLOS-Operationen über kontrolliertem Bodengebiet in besiedelter Umgebung mit C5-Klasse-Drohnen.

Kontrolliertes Bodengebiet bedeutet: Der Betreiber muss sicherstellen, dass unbeteiligte Personen das Gebiet nicht betreten können. Der Pilot muss mindestens den A2-Kenntnisnachweis besitzen. Die Drohne muss eine C5-Klasse mit eingebautem Remote ID sein. Die STS-01-Erklärung beim LBA gilt in allen 31 EASA-Staaten — der Betreiber muss lediglich die nationale Behörde des Ziellandes vor Aufnahme des Betriebs informieren.

Standardszenarien STS-02: BVLOS in dünn besiedeltem Gebiet

STS-02 ermöglicht BVLOS-Operationen (außerhalb der Sichtweite des Piloten) über kontrolliertem Bodengebiet in dünn besiedeltem Gebiet mit C6-Klasse-Drohnen. Dies ist der erste standardisierte Weg für BVLOS-Operationen in der EU ohne vollständige SORA-Risikoanalyse.

Die Anforderungen an STS-02 sind strenger als bei STS-01: Die C6-Drohne muss über erweiterte Sicherheitsfunktionen verfügen, darunter ein Detect-and-Avoid-System oder vergleichbare Risikominderung. Das kontrollierte Bodengebiet muss frei von unbeteiligten Personen sein. Der Betreiber muss die Risikolage des Fluggebiets dokumentieren.

SORA 2.5: Pflicht seit 1. Januar 2026

Die Specific Operations Risk Assessment (SORA) ist die Risikomethodik der EASA für die spezielle Kategorie. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen Betriebsgenehmigungsanträge beim LBA auf der aktualisierten Version SORA 2.5 basieren. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 beim LBA eingereicht wurden, konnten noch SORA 2.0 verwenden.

SORA 2.5 führt eine verfeinerte Risikobewertung ein, die den Boden- und Luftrisiko-Klassen eine differenziertere Gewichtung gibt. Die SAIL-Stufen (Specific Assurance and Integrity Level, I bis VI) bestimmen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Dokumentationspflichten. SAIL I und II sind typischerweise für VLOS-Operationen in geringem Risikoprofil. SAIL III und höher betreffen komplexere BVLOS-Operationen.

Übergangsfristen: SORA 2.0 zu SORA 2.5

Bestehende Betriebsgenehmigungen auf Basis von SORA 2.0 bleiben bis zum Ende ihrer individuellen Gültigkeitsdauer bestehen. Das LBA hat jedoch klargestellt, dass SORA-2.0-basierte Genehmigungen nur bis maximal 31. Dezember 2027 verlängert werden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Verlängerungen und Erneuerungen auf SORA 2.5 umgestellt sein.

Betreiber mit bestehender SORA-2.0-Genehmigung sollten die Konversion proaktiv planen — idealerweise während der regulären Verlängerung — um Betriebsunterbrechungen zu vermeiden. Die SORA-2.5-Methodik erfordert in einigen Fällen eine Neubewertung der Risikominderungsmaßnahmen.

FastFlight: Schneller Weg für SAIL-II-VLOS

Das im Dezember 2025 vom LBA eingeführte FastFlight-Verfahren ist eine bedeutende Verfahrensvereinfachung. Es basiert auf AMC 1 zu Artikel 12 der EU-Verordnung 2019/947, die zusammen mit SORA 2.5 veröffentlicht wurde. FastFlight ermöglicht bestimmte VLOS-Operationen bis SAIL II ohne Vorlage des vollständigen SORA-Dokumentationspakets.

FastFlight richtet sich an Betreiber mit geringem Risikoprofil — typischerweise Vermessungspiloten mit leichten Drohnen, Immobilienfotografen, die in der Nähe von Gebäuden operieren müssen, oder Inspektionsunternehmen, die für Fassadeninspektionen die offene Kategorie verlassen müssen. Der reduzierte Dokumentationsaufwand und die kürzeren Bearbeitungszeiten machen FastFlight zum bevorzugten Einstieg in die spezielle Kategorie für viele gewerbliche Betreiber.

Betriebsgenehmigung: Der Erstantrag beim LBA

Für Operationen, die nicht durch STS-01, STS-02 oder FastFlight abgedeckt sind, ist eine vollständige Betriebsgenehmigung (Operational Authorization, OA) beim LBA erforderlich. Der Erstantrag wird über das LBA-Portal eingereicht und umfasst eine SORA-2.5-Risikoanalyse, ein Betriebshandbuch (Operations Manual), Nachweise über Pilotenqualifikationen, eine Beschreibung der Drohne und ihrer Sicherheitsfunktionen sowie vorgeschlagene Risikominderungsmaßnahmen (OSO — Operational Safety Objectives).

Das LBA prüft den Antrag und erteilt bei positiver Bewertung die Betriebsgenehmigung mit spezifischen Auflagen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Komplexität der Operation. Für zeitkritische Projekte ist eine frühzeitige Antragstellung entscheidend.

Dokumentationspflichten: 3 Jahre Aufbewahrung

Betreiber in der speziellen Kategorie unterliegen strengen Dokumentationspflichten nach UAS.SPEC.090 der EU-Verordnung 2019/947. Flugprotokolle, Wartungsnachweise und das Betriebshandbuch müssen 3 Jahre lang aufbewahrt und dem LBA auf Anfrage vorgelegt werden können. Diese Pflicht gilt für STS-Betreiber ebenso wie für OA-Inhaber.

Die Protokolle müssen Datum, Uhrzeit, Standort (GPS-Koordinaten), Luftfahrzeugkennzeichen, Pilotenname, Betriebsart, Flugdauer, Wetterbedingungen und alle Zwischenfälle oder Anomalien enthalten.

Unfallmeldung: LBA und BFU

Bei Unfällen oder schweren Zwischenfällen in der speziellen Kategorie bestehen doppelte Meldepflichten. Das LBA muss als nationale Luftfahrtbehörde gemäß EU-Verordnung 376/2014 informiert werden. Die BFU (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung) muss bei Unfällen mit Tod, schwerer Körperverletzung oder erheblichem Sachschaden benachrichtigt werden. Die Meldung an eine Behörde ersetzt nicht die Pflicht gegenüber der anderen.

Strafen bei Verstößen in der speziellen Kategorie

Der Betrieb in der speziellen Kategorie ohne gültige Betriebsgenehmigung, ohne STS-Erklärung oder unter Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen ist eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 und LuftVG §§58, 59. Bußgelder können bis zu €50.000 betragen. Bei Gefährdung des Luftverkehrs greift StGB §315 mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Fazit: Mehr Möglichkeiten, mehr Verantwortung

Die spezielle Kategorie eröffnet Operationen, die in der offenen Kategorie nicht möglich sind — BVLOS, höhere Risikoprofile, komplexere Einsatzgebiete. Mit STS-01, STS-02 und FastFlight bietet das System praktikable Wege mit reduziertem Aufwand. Die SORA-2.5-Pflicht seit 2026 standardisiert die Risikoanalyse. Wer in der speziellen Kategorie operiert, muss die erhöhten Dokumentations-, Qualifikations- und Meldepflichten ernst nehmen.

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