Drohne in der Offenen Kategorie — A1, A2 und A3 im Detail (2026)

Kurze Antwort: Die offene Kategorie nach EU-Verordnung 2019/947 ermöglicht Drohnenflüge ohne Betriebsgenehmigung, sofern strenge Grenzen eingehalten werden: maximal 120 m Höhe, Sichtflug, Registrierung, Versicherung und Kompetenznachweis. Die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterscheiden sich primär im zulässigen Abstand zu Personen und besiedelten Gebieten.

Unterkategorie A1: Flug über einzelne Personen

A1 ist die am wenigsten einschränkende Unterkategorie bezüglich der Nähe zu Personen. Drohnen der CE-Klasse C0 (unter 250 g) und C1 (250 g bis 900 g) dürfen in A1 über unbeteiligte Einzelpersonen fliegen. Der entscheidende Unterschied: Auch in A1 ist das Überfliegen von Menschenansammlungen verboten. Eine Person auf einem Wanderweg ist erlaubt — eine Gruppe von Zuschauern bei einem Straßenfest ist es nicht.

C0-Drohnen (unter 250 g, z. B. DJI Mini 4 Pro) genießen die größte Flexibilität in A1. Sie dürfen über unbeteiligte Personen fliegen, erfordern aber in Deutschland — anders als in manchen EU-Staaten — eine Betreiberregistrierung, wenn sie eine Kamera haben (LBA, €20). Der A1/A3-Kompetenznachweis (€25 LBA-Gebühr) ist ebenfalls erforderlich.

C1-Drohnen (250 g bis 900 g) dürfen ebenfalls in A1 betrieben werden. Sie haben strengere Produktanforderungen: eingebautes Remote ID, maximale Aufprallenergie von 80 Joule und einen Geräuschpegel, der die Anforderungen der EU-Delegierten Verordnung 2019/945 erfüllt.

Unterkategorie A2: Näher an Personen mit Kenntnisnachweis

A2 ermöglicht den Betrieb von C2-Drohnen (900 g bis 4 kg) in der Nähe von unbeteiligten Personen. Der reguläre Mindestabstand beträgt 30 m horizontal. Ist der Langsamflugmodus (Low-Speed Mode) der Drohne aktiviert, reduziert sich der Mindestabstand auf 5 m. Diese Flexibilität macht A2 besonders wertvoll für gewerbliche Piloten in urbanen Umgebungen.

Voraussetzung für A2 ist der A2-Kenntnisnachweis — ein höherer Kompetenznachweis als der A1/A3-Online-Test. Er erfordert einen zugelassenen Lehrgang bei einem vom LBA benannten Anbieter (Kosten: €200 bis €890), eine bestandene Theorieprüfung und die LBA-Zertifikatsgebühr von €30. Ohne den Kenntnisnachweis darf eine C2-Drohne nur unter den strengeren A3-Regeln betrieben werden.

Typische Anwendungsfälle für A2 sind Immobilienfotografie in Wohngebieten, Veranstaltungsdokumentation (außerhalb von Menschenansammlungen), urbane Inspektionsflüge und journalistische Drohnenaufnahmen.

Unterkategorie A3: Fern von Bebauung

A3 ist die Unterkategorie mit dem geringsten Risiko für unbeteiligte Personen und dem größten Abstand zu besiedelten Gebieten. Der Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten beträgt 150 m. In A3 dürfen C1-, C2-, C3- (4 bis 25 kg) und C4-Drohnen (bis 25 kg) betrieben werden.

C3-Drohnen (4 bis 25 kg) — typischerweise professionelle Filmdrohnen, Vermessungsdrohnen oder Agrardrohnen — dürfen ausschließlich in A3 fliegen. Sie erfordern eingebautes Remote ID und haben höhere Sicherheitsanforderungen. C4-Drohnen haben keine Remote-ID-Pflicht, unterliegen aber ansonsten denselben Betriebsgrenzen.

A3 eignet sich für Flüge über offenen Feldern, landwirtschaftlichen Flächen, Küstenstreifen und anderen ländlichen Gebieten fern von Bebauung. Der A1/A3-Online-Kompetenznachweis (€25) ist ausreichend — der A2-Kenntnisnachweis ist für A3 nicht erforderlich.

Gemeinsame Betriebsgrenzen: 120 m, VLOS, keine Menschenansammlungen

Unabhängig von der Unterkategorie gelten in der gesamten offenen Kategorie folgende Grenzen: Die maximale Flughöhe beträgt 120 m über Grund (AGL). Der Flug muss ausschließlich im Sichtflug (VLOS) erfolgen — der Pilot muss die Drohne jederzeit mit bloßem Auge sehen können. Kein Transport von Gefahrgut. Kein Abwurf von Material. Keine Menschenansammlungen überflogen (auch nicht in A1).

Die 120-m-Ausnahme: Innerhalb von 50 m horizontalem Abstand zu einem künstlichen Hindernis (Gebäude, Mast, Brücke), das höher als 105 m ist, dürfen Operationen bis zu 15 m über die Hindernishöhe hinausgehen — sofern der Verantwortliche des Hindernisses zustimmt. Diese Ausnahme ist für Inspektionsflüge an hohen Bauwerken konzipiert.

CE-Klassen und Legacy-Drohnen

Die CE-Klassen C0 bis C4 sind Produktkategorien nach der EU-Delegierten Verordnung 2019/945. Sie legen fest, in welcher Unterkategorie eine Drohne betrieben werden darf. Drohnen, die vor Inkrafttreten der CE-Klassifizierung hergestellt wurden (sogenannte Legacy- oder Eigenmarken-Drohnen), dürfen unter Übergangsregelungen weiterhin in bestimmten Unterkategorien fliegen — mit Einschränkungen.

Legacy-Drohnen unter 250 g dürfen wie C0-Drohnen in A1 betrieben werden. Legacy-Drohnen zwischen 250 g und 500 g dürfen in A1 betrieben werden, jedoch nicht über unbeteiligte Personen. Legacy-Drohnen über 500 g bis 25 kg dürfen in A3 betrieben werden. Für alle Legacy-Drohnen in der speziellen Kategorie kann ein externes Remote-ID-Modul erforderlich sein.

Registrierung und Versicherung: Pflicht in allen Unterkategorien

Die Betreiberregistrierung beim LBA (lba-openuav.de, €20/€50) ist für alle Drohnen ab 250 g oder mit Kamera Pflicht. Die Drohnen-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland für alle Betreiber verpflichtend — einschließlich Sub-250-g-Drohnen und rein privater Nutzung. Standard-Hausratversicherungen decken Drohnen in der Regel nicht ab. Eine spezielle Drohnenhaftpflichtversicherung nach LuftVG §43 ist erforderlich.

Geografische Zonen: Zusätzliche Einschränkungen

Auch innerhalb der offenen Kategorie müssen die geografischen Zonen nach LuftVO §21h beachtet werden. Kontrollzonen um Flughäfen, Flugbeschränkungsgebiete, Naturschutzgebiete und kritische Infrastrukturen können den Drohnenflug in der offenen Kategorie einschränken oder verbieten — unabhängig von der Unterkategorie. Vor jedem Flug ist eine Prüfung der Geo-Zonen verpflichtend.

Wann verlässt man die offene Kategorie?

Die offene Kategorie endet, wenn eine der Betriebsgrenzen überschritten wird: Flug über 120 m, Flug außerhalb der Sichtweite (BVLOS), Flug über Menschenansammlungen, Betrieb einer Drohne über 25 kg oder Operationen, die ein höheres Risikoprofil erfordern. In diesen Fällen wechselt die Operation in die spezielle Kategorie und erfordert eine Betriebsgenehmigung des LBA oder eine STS-Erklärung.

Strafen bei Verstoß gegen die Betriebsgrenzen

Die Überschreitung der Grenzen der offenen Kategorie — etwa ein Flug über die maximale Höhe hinaus oder ohne erforderlichen Kompetenznachweis — ist eine Ordnungswidrigkeit nach LuftVO §44 mit Bußgeldern bis zu €50.000. Bei Gefährdung des Luftverkehrs oder Dritter greift StGB §315 mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Fazit: Klare Regeln, großer Spielraum

Die offene Kategorie bietet einen klar definierten Rahmen für die meisten Drohnenflüge in Deutschland. A1 für leichte Drohnen über Personen, A2 für gewerbliche Nähe-Operationen mit Kenntnisnachweis, A3 für Flüge fern von Bebauung. Wer die Betriebsgrenzen kennt, die Geo-Zonen prüft und die Registrierungs- und Versicherungspflicht erfüllt, hat einen zuverlässigen rechtlichen Rahmen.

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