Kurze Antwort: Gewerbliche Drohnenflüge benötigen nicht zwingend eine Betriebsgenehmigung — einfache gewerbliche Aufnahmen sind oft in der offenen Kategorie möglich. Wird deren Grenzen überschritten, greift die spezielle Kategorie: entweder per STS-Erklärung (Standardszenarien STS-01/02) oder per Betriebsgenehmigung (OA) beim LBA mit SORA 2.5-Risikobewertung. Ein Betriebshandbuch ist für die spezielle Kategorie erforderlich. FastFlight (seit Dezember 2025) vereinfacht die Genehmigung für VLOS-Operationen.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass jede gewerbliche Nutzung einer Drohne automatisch eine behördliche Genehmigung erfordert. Im EASA-System unterscheidet die Kategorisierung nach dem Risikoprofil der Operation — nicht nach dem Zweck (Freizeit vs. Gewerbe). Ein gewerblicher Immobilienfotograf mit einer C1-Drohne, der in der Unterkategorie A1 innerhalb aller Betriebsgrenzen fliegt, braucht keine Betriebsgenehmigung.
Die Voraussetzungen für gewerblichen Betrieb in der offenen Kategorie sind dieselben wie für Freizeitbetrieb: Betreiberregistrierung beim LBA (€20/€50), entsprechender Kompetenznachweis (A1/A3 oder A2), Haftpflichtversicherung (LuftVG §43, zwingend), Einhaltung aller Betriebsgrenzen (Höhe, Abstände, Zonen). Die Versicherungsdeckung sollte für gewerbliche Operationen angemessen höher sein — Auftraggeber verlangen typischerweise €1.000.000 oder mehr.
Die spezielle Kategorie greift, wenn die Grenzen der offenen Kategorie überschritten werden: Flughöhe über 120 m, Betrieb außerhalb der VLOS (Beyond Visual Line of Sight), Drohnen schwerer als 25 kg, Betrieb näher an Personen als in der Unterkategorie erlaubt, Überflug von Menschenansammlungen oder Transport gefährlicher Güter.
In der Praxis betrifft dies häufig Infrastrukturinspektionen (Nähe zu Gebäuden, Brücken, Leitungen in besiedeltem Gebiet), Vermessungsoperationen (BVLOS für lineare Infrastruktur), Filmproduktionen über Veranstaltungen, Landwirtschaft (Pflanzenschutzdrohnen über 25 kg) und Liefer- und Logistikoperationen.
Die Standardszenarien (Standard Scenarios, STS) bieten einen vereinfachten Weg in die spezielle Kategorie. Statt einer vollständigen Betriebsgenehmigung genügt eine Erklärung (Declaration) an das LBA. STS-01 erlaubt VLOS-Operationen mit C5-Drohnen über kontrolliertem Bodenbereich in besiedeltem Gebiet. STS-02 erlaubt BVLOS-Operationen mit C6-Drohnen über kontrolliertem Bodenbereich in dünn besiedeltem Gebiet.
Für beide STS ist eine spezifische Schulung beim zugelassenen Anbieter erforderlich. Die Erklärung an das LBA wird über das Online-Portal eingereicht. Ein STS, das beim LBA erklärt wurde, ist in allen EASA-Mitgliedstaaten gültig — der Betreiber muss aber die zuständige NAA des Ziellandes vor Aufnahme der Operationen informieren.
Für alle Operationen, die nicht unter ein STS fallen, ist eine Betriebsgenehmigung (Operational Authorization, OA — auf Deutsch: Betriebsgenehmigung) beim LBA erforderlich. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen OA-Anträge die SORA 2.5-Methodik verwenden. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 unter SORA 2.0 eingereicht wurden, bleiben gültig, können aber nur bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Danach ist eine Umstellung auf SORA 2.5 erforderlich.
Der Erstantrag wird über das LBA-Portal eingereicht (lba.de, Rubrik Betriebsgenehmigungen/Erstantrag). Er umfasst die SORA-Risikobewertung, das Betriebshandbuch, die Pilotenqualifikationen, den Drohnentyp und dessen Spezifikationen, die Versicherungsdokumentation und die geplanten Einsatzgebiete.
Das Betriebshandbuch (Operations Manual) ist ein zentrales Erfordernis für die spezielle Kategorie. Es beschreibt die Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten, die Betriebsverfahren (normal, abnormal, Notfall), die Pilotenqualifikationen und Schulungsanforderungen, die Wartungsverfahren und -intervalle, die Risikominderungsmaßnahmen sowie die Verfahren für Unfallmeldung und Dokumentation.
Das Betriebshandbuch muss aktuell gehalten werden — Änderungen am Betrieb, neue Drohnentypen oder geänderte Verfahren müssen eingearbeitet werden. Gemäß UAS.SPEC.090 müssen das aktuelle Handbuch und die Änderungshistorie für die Dauer der Betriebsgenehmigung aufbewahrt werden. Flugprotokolle und Wartungsaufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren.
Das LBA hat im Dezember 2025 das FastFlight-Verfahren eingeführt — einen vereinfachten Genehmigungsweg für VLOS-Operationen bis SAIL II (niedrigriskante Operationen innerhalb der Sichtverbindung). FastFlight basiert auf AMC 1 zu Artikel 12 der EU-Verordnung 2019/947, veröffentlicht zusammen mit SORA 2.5.
FastFlight reduziert den Dokumentationsaufwand und verkürzt die Bearbeitungszeiten. Es richtet sich an Betreiber mit leichten Drohnen, die VLOS-Operationen in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte durchführen — typischerweise Vermesser, Immobilienfotografen oder Inspektionsdienstleister, die eine Betriebsgenehmigung der speziellen Kategorie benötigen, weil sie die Grenzen der offenen Kategorie (Nähe zu Bauwerken, Höhe) überschreiten.
Die Gesamtkosten für den Einstieg in den gewerblichen Drohnenbetrieb in Deutschland setzen sich zusammen aus der Betreiberregistrierung (€20 natürliche Person, €50 juristische Person), dem A1/A3-Kompetenznachweis (€25 Zertifikatgebühr), dem A2-Kenntnisnachweis falls erforderlich (€200 bis €890 Kursgebühr plus €30 LBA-Gebühr), der Haftpflichtversicherung (ab ca. €150/Jahr für gewerblich, Deckungssumme mindestens €1.000.000 empfohlen), den LBA-Genehmigungsgebühren für die spezielle Kategorie (variiert nach Umfang) und gegebenenfalls der STS-Schulung beim zugelassenen Anbieter.
Die beim LBA erhaltene Betreiberregistrierungsnummer gilt in allen 31 EASA-Mitgliedstaaten ohne erneute Registrierung. Für gewerbliche Betreiber, die in mehreren europäischen Ländern operieren, ist dies ein erheblicher Vorteil. Piloten sollten jedoch die nationalen Besonderheiten jedes Einsatzlandes kennen — geographische Zonen, lokale Erklärungspflichten und sprachliche Anforderungen können variieren.
Gewerblichen Betrieb dokumentieren. Trusted to fly.