Kurze Antwort: Drohnenpiloten in Deutschland unterliegen drei Datenschutzebenen: DSGVO (personenbezogene Daten, Verantwortlichkeit), §201a StGB (strafrechtlicher Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs, bis 2 Jahre Freiheitsstrafe) und Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild, Verbreitungsverbot ohne Einwilligung). Das Fliegen einer Kameradrohne über privaten Grundstücken ohne Berechtigung kann gleichzeitig LuftVO §21h Nr.7, DSGVO und §201a StGB verletzen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU-Verordnung 2016/679) gilt für jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Wenn eine Drohne mit Kamera betrieben wird und dabei Bilder oder Videos erfasst, auf denen Personen erkennbar sind, Kfz-Kennzeichen lesbar sind, private Grundstücke identifizierbar sind oder sonstige personenbezogene Informationen sichtbar werden, dann verarbeitet der Drohnenpilot personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
Der Pilot (oder der Betreiber, für den er fliegt) ist als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO verpflichtet, die Datenschutzgrundsätze nach Art. 5 einzuhalten. Die wichtigsten für Drohnenoperationen sind die Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, z.B. berechtigtes Interesse oder Einwilligung), die Zweckbindung (Daten nur für den definierten Zweck verwenden), die Datenminimierung (nicht mehr Daten erfassen als nötig), die Transparenz (betroffene Personen informieren, soweit möglich) und die Speicherbegrenzung (Aufnahmen nicht länger als nötig aufbewahren).
Die DSGVO sieht in Art. 2 Abs. 2 lit. c eine Ausnahme für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zu rein persönlichen oder familiären Zwecken vor (Haushaltsprivileg). Ob diese Ausnahme für Drohnenflüge gilt, ist in der europäischen Rechtsprechung umstritten. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung zur Videoüberwachung (Rechtssache Rynes, C-212/13) klargestellt, dass die Ausnahme nicht gilt, wenn die Erfassung auch nur teilweise den öffentlichen Raum einbezieht.
Für Drohnenaufnahmen bedeutet das in der Praxis: Sobald die Kamera den privaten Bereich des Piloten verlässt und öffentlichen Raum oder fremde Grundstücke erfasst, greift das Haushaltsprivileg nicht mehr. Freizeitpiloten sollten sich daher nicht auf diese Ausnahme verlassen.
§201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen. Die Norm erfasst zwei zentrale Tatbestände. Erstens die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Zweitens die unbefugte Herstellung oder Übertragung von Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen.
Für Drohnenoperationen ist besonders der erste Tatbestand relevant. Eine Kameradrohne, die über einen privaten Garten geflogen wird und dabei Personen im Garten, auf der Terrasse oder durch Fenster aufnimmt, kann den Tatbestand des §201a StGB erfüllen. Auch das bloße Filmen — ohne Verbreitung — ist strafbar, wenn es den geschützten Bereich betrifft. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt in §§22-23 das Recht am eigenen Bild. §22 KUG bestimmt, dass Bildnisse (Fotos, Videos, auf denen eine Person erkennbar ist) nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Ausnahmen nach §23 KUG gelten für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, und für Bildnisse im höheren Interesse der Kunst.
Für Drohnenpiloten ist die Beiwerk-Ausnahme am relevantesten: Wenn eine Landschaftsaufnahme zufällig eine Person am Rand zeigt, die nicht im Fokus steht, greift die Ausnahme. Gezielte Aufnahmen von erkennbaren Personen ohne deren Einwilligung sind hingegen nicht gestattet. Die Veröffentlichung (z.B. auf YouTube oder Social Media) ohne Einwilligung kann nach §33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
LuftVO §21h Nr.7 beschränkt den Überflug über Wohngrundstücken mit Drohnen ab 250 g ohne Zustimmung des Eigentümers. Diese Bestimmung hat einen direkten Datenschutzbezug: Sie schützt die Privatsphäre der Bewohner vor ungewollter Überwachung aus der Luft.
LuftVO §21h Nr.12 verbietet den Betrieb von Drohnen zum Zweck der Aufnahme von Bildern in oder über bestimmten Gebieten — insbesondere militärischen Anlagen, bestimmten Regierungsgebäuden und Sicherheitsbereichen. Diese Beschränkung schützt nicht die persönliche Privatsphäre, sondern die Sicherheitsinteressen des Staates.
Vor dem Flug: Prüfen Sie, ob Ihr Fluggebiet private Grundstücke einschließt. Definieren Sie den Zweck der Aufnahmen. Minimieren Sie den Erfassungsbereich auf das Notwendige. Bei gewerblichen Aufnahmen: Prüfen Sie die Rechtsgrundlage (Vertrag, berechtigtes Interesse, Einwilligung). Informieren Sie betroffene Personen, soweit möglich und zumutbar.
Während des Flugs: Vermeiden Sie das Erfassen privater Bereiche, die nicht zum Auftrag gehören. Filmen Sie nicht gezielt durch Fenster oder über eingezäunte Gärten. Unterbrechen Sie die Aufnahme, wenn unbeteiligte Personen erkennbar im Bild sind und dies nicht dem Zweck dient.
Nach dem Flug: Anonymisieren oder löschen Sie personenbezogene Daten, die nicht für den Zweck erforderlich sind (Gesichter, Kennzeichen). Speichern Sie die Aufnahmen nicht länger als nötig. Bei Veröffentlichung: Prüfen Sie KUG-Konformität. Holen Sie Einwilligungen ein, wenn erkennbare Personen abgebildet werden.
Die Strafrahmen sind erheblich. DSGVO-Verstöße können von Datenschutzaufsichtsbehörden mit Bußgeldern bis zu €20 Millionen oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. §201a StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. §33 KUG: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zusätzlich bestehen zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Personen auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Kombination aus luftverkehrsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen macht Datenschutzverstöße bei Drohnenoperationen zu einem ernsthaften Risiko. Die Versicherungspflicht nach LuftVG §43 deckt typischerweise keine Datenschutzverstöße ab.
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