Kurze Antwort: BVLOS (Beyond Visual Line of Sight) ist in Deutschland ausschließlich in der speziellen Kategorie möglich — entweder per STS-02-Erklärung (C6-Drohne, kontrollierter Bodenbereich, dünn besiedelt) oder per Betriebsgenehmigung (OA) vom LBA mit SORA 2.5-Risikobewertung (Pflicht seit 1. Januar 2026). Das FastFlight-Verfahren (LBA, Dezember 2025) vereinfacht die Genehmigung für bestimmte VLOS-Operationen bis SAIL II, nicht aber für BVLOS. Deutschland hat derzeit keinen routinemäßigen BVLOS-Pfad vergleichbar mit dem US-Part 108.
BVLOS (Beyond Visual Line of Sight) bezeichnet jeden Drohnenbetrieb, bei dem der Fernpilot die Drohne nicht mehr durchgehend mit bloßem Auge beobachten kann. Dies umfasst Flüge über große Entfernungen (lineare Infrastrukturinspektion, Vermessung), hinter Hindernissen (Gebäuderückseiten, Hügel), bei eingeschränkter Sicht (Nebel, Dämmerung) und automatisierte Missionen ohne ständige visuelle Kontrolle.
In der offenen Kategorie ist VLOS (Visual Line of Sight) zwingend — BVLOS ist dort nicht gestattet. Jeder BVLOS-Betrieb fällt automatisch in die spezielle Kategorie und erfordert entweder eine STS-Erklärung oder eine vollständige Betriebsgenehmigung.
SORA (Specific Operations Risk Assessment) ist die EU-Methodik zur Bewertung des Risikos von Drohnenoperationen in der speziellen Kategorie. Seit dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen Betriebsgenehmigungsanträge beim LBA die Version SORA 2.5 verwenden. SORA 2.0 wird nur noch für bereits eingereichte Anträge akzeptiert und bestehende OA unter SORA 2.0 können maximal bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
SORA 2.5 bewertet zwei zentrale Risikodimensionen: das Bodenrisiko (Ground Risk Class, GRC — Gefahr für Personen am Boden durch Absturz) und das Luftkollisionsrisiko (Air Risk Class, ARC — Gefahr einer Kollision mit bemanntem Luftverkehr). Aus beiden ergibt sich das SAIL-Niveau (Specific Assurance and Integrity Level, I bis VI), das die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Je höher das SAIL, desto umfangreicher die Anforderungen an Technik, Verfahren und Pilotenqualifikation.
STS-02 (Standard Scenario 02) ist der einfachste Weg zum BVLOS-Betrieb. Es erlaubt BVLOS-Operationen mit C6-Drohnen (CE-Klasse C6, mit Remote ID) über kontrolliertem Bodenbereich in dünn besiedeltem Gebiet. Statt eines vollständigen OA-Antrags genügt eine Erklärung (Declaration) an das LBA.
Die Voraussetzungen umfassen eine C6-Drohne mit den erforderlichen technischen Funktionen (Remote ID, Failsafe), eine spezifische STS-02-Schulung bei einem zugelassenen Anbieter, einen kontrollierten Bodenbereich (abgesperrt und gesichert, keine unbeteiligten Personen), einen Betrieb in dünn besiedeltem Gebiet und eine maximale Sichtweite der Drohne per Remote-Monitoring (typischerweise 1 km Radius). Eine in Deutschland abgegebene STS-02-Erklärung gilt in allen 31 EASA-Mitgliedstaaten — der Betreiber informiert die jeweilige nationale Behörde vor Aufnahme der Operationen.
Für BVLOS-Operationen, die nicht unter STS-02 fallen — längere Entfernungen, unkontrollierter Bodenbereich, besiedelte Gebiete, größere Drohnen — ist eine vollständige Betriebsgenehmigung beim LBA erforderlich. Der Erstantrag wird über das LBA-Portal eingereicht (lba.de/Betriebsgenehmigungen/Erstantrag).
Der Antrag umfasst die SORA 2.5-Risikobewertung mit GRC- und ARC-Bestimmung, das Betriebshandbuch (Operations Manual) mit BVLOS-spezifischen Verfahren, die Pilotenqualifikationen (kann über A2-Kenntnisnachweis hinausgehende Anforderungen enthalten), die technischen Spezifikationen der Drohne (Detect-and-Avoid, Command-and-Control-Link-Redundanz, Failsafe), die Versicherungsdokumentation und die DFS-Luftraumkoordination.
Das FastFlight-Verfahren des LBA (eingeführt Dezember 2025) vereinfacht die Genehmigung bestimmter VLOS-Operationen bis SAIL II. Es basiert auf AMC 1 zu Artikel 12 der EU-Verordnung 2019/947 und reduziert den Dokumentationsaufwand für niedrigriskante Operationen erheblich.
FastFlight ist primär auf VLOS-Operationen ausgerichtet und nicht direkt auf BVLOS-Betrieb anwendbar. Für BVLOS-Betreiber bleibt der vollständige SORA 2.5-Antragsprozess oder der STS-02-Weg maßgeblich. FastFlight kann jedoch für Betreiber relevant sein, die sowohl VLOS- als auch BVLOS-Operationen durchführen — die VLOS-Komponente kann über FastFlight vereinfacht werden.
BVLOS-Operationen erfordern besondere Aufmerksamkeit für die Luftraumkoordination. Die DFS (Deutsche Flugsicherung) ist der Ansprechpartner für alle Operationen in oder nahe kontrolliertem Luftraum. Das DFS-Drohnenportal (dfs.de) bietet die digitale Schnittstelle für Anträge und Genehmigungen. Das Droniq UTM-System (Joint Venture DFS/Deutsche Telekom) ermöglicht die Echtzeit-Luftraumkoordination für komplexe Operationen.
Bei BVLOS-Operationen über größere Entfernungen kann die Flugstrecke mehrere Luftraumsektoren durchqueren. Die Koordination muss vor dem Flug für die gesamte geplante Route erfolgen. Für Operationen nahe kontrolliertem Luftraum (CTR, TMA) sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.
Betreiber mit bestehender OA unter SORA 2.0 haben einen klar definierten Übergangszeitraum. Die OA bleibt für ihre genehmigte Laufzeit gültig und kann bis maximal 31. Dezember 2027 verlängert werden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle OA-Verlängerungen unter SORA 2.5 erfolgen. Betreiber sollten die Konversion rechtzeitig planen — die SORA 2.5-Methodik kann geänderte Risikobewertungen und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern.
Deutschland hat derzeit keinen routinemäßigen BVLOS-Pfad vergleichbar mit internationalen Entwicklungen. Jede BVLOS-Operation erfordert individuelle Genehmigung oder STS-02. Mit der fortschreitenden U-Space-Implementierung durch DFS/Droniq und der möglichen Entwicklung von SORA 3.0 (JARUS arbeitet an der nächsten Generation) werden die Voraussetzungen für routinemäßigeren BVLOS-Betrieb geschaffen. Betreiber sollten die Entwicklungen beim LBA verfolgen.
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